Statuten des Verbandes





Statuten des Verbandes Schweizer Opel Händler   



Name und Sitz

1. Name, Sitz
Unter der Bezeichnung „Verband Schweizer Opel Händler“ „Union Suisse Distributeurs Opel“, „Unione Svizzera Distributori Opel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz an der Adresse des Geschäftsführers. Er ist im Handelsregister eingetragen.

2. Zweck
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Absatzes und der Wartung der Produkte von Opel in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein durch Wahrung der In­teres­sen von leistungsfähigen und wirtschaftlich gesunden Händlern, Agenten und Service-Part­nern.


Mitgliedschaft

3. Mitglieder
Mitglieder des Verbandes können alle Opel Händler, Agenten und Service-Partner in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein werden, sofern sie einen entsprechenden Vertrag mit Opel abgeschlossen haben.

4. Der Beitritt
Beitrittsgesuche mit den nötigen Unterlagen werden an den Vorstand gerichtet, welcher sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandmitglieder zu ge­nehmigen hat. Der Vorstand kann ein Beitrittsgesuch – nach Anhörung des Gesuchstellers – ohne Begrün­dung ablehnen. Ein ablehnender Entscheid des Vorstands kann innert 30 Tagen ab Empfang der ablehnen­den Mit­teilung schriftlich angefochten werden. Den endgültigen Entscheid trifft die nächste ordent­liche Mitgliederversammlung.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand mindestens drei Mo­nate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres.
- bei Beendigung des Opel Händler- bzw. Servicevertrages oder des Agenturver­trages auf Ende des Kalender­jahres.
- durch Entscheid des Vorstands, wobei die Angabe von Gründen nicht nötig ist, das Mit­glied jedoch vorgängig anzuhören ist. Das ausge­schlossene Mitglied kann den Aus­schluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten. Den endgültigen Entscheid trifft die nächste Mitgliederversammlung.
- durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres.  


Finanzen und Haftung

6. Mittel
Der Verband finanziert sich durch die Jahresbeiträge der Mitglieder.

7. Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag besteht aus einem Basisbeitrag und einem Fahrzeugbeitrag, welche beide alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt werden. Der jährliche Basisbeitrag ist für Händler, Agenten und Service-Partner getrennt festzulegen, kann aber höchstens CHF 1’000.- betragen. Mitglieder mit einem Händlervertrag bezahlen zusätzlich zum Basisbeitrag einen Fahr­zeugbeitrag, welcher sich nach der Anzahl der vom Mitglied im letzten Jahr - auch über Agenten verkauften - Opel-Neuwagen berechnet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Anzahl dem Vorstand genau anzugeben. Einbezahlte Beträge werden auch bei Erlöschen der Mitgliedschaft während des Geschäfts­jahres nicht pro rata zurückbezahlt.

8. Vermögen des Verbandes und persönliche Haftung
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen, unter Aus­schluss jeder persönlichen Haftbarkeit der Verbandsmitglieder.

9. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Verbands beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezem­ber.  


Organisation des Verbandes

10. Organe
Die Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle


Mitgliederversammlung

11. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich einberufen. Die Einla­dung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste und mindestens 20 Tage im Voraus. Der Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens 40 Tage im Voraus bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Mit­gliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Mit­glie­derversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Mit­gliederversammlung unter „Varia“ kurz zu besprechen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vor­stan­des einbe­ru­fen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Verbands dies begehrt oder auf Verlangen der Revi­sions­stelle. Beschlüsse können in jedem Fall nur zu traktandierten Themen gefällt werden.

12. Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident, der Vizepräsident oder, wenn diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlung ist ein Be­schlussprotokoll zu führen.

13. Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen abschliessend folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Wahl der Vertreter in das Franchise Board (OTC) von Opel, gemäss Händler- und Servicever­trag;
- Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets;
- Festsetzung des Jahresbeitrags;
- Endentscheide über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds;
- Änderung der Statuten und Auflösung des Verbandes.

14. Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung mindestens eine Stimme. Die nach der Höhe des Jahresbeitrags gestaffelte Stimmrechts­zuteilung wird in einem separaten Anhang geregelt. Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist gestattet, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Vertretung. Über die An­erkennung einer Vollmacht entscheiden die an­wesenden Mitglieder des Vorstandes. Ein Mitglied kann maxi­mal zwei andere Mitglieder vertreten. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen in den Statuten erfolgt die Beschlussfassung in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der vertretenen Mitgliederstimmen. Wird ge­heime Abstimmung oder Wahl mit einem Drittel der vertretenen Mitgliederstimmen verlangt, so sind diese geheim durchzuführen.

15. Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder­stimmen.

16. Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehr­heit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen erfolgen. Mit der Auflösung ist auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.


Vorstand

17. Zusammensetzung und Organisation des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung be­stimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vor­stand selbst und regelt die Zeichnungsbe­fug­nisse. Der Vorstand amtet von einer ordentlichen Jahresversammlung zur andern. Fällt während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine ausserordentliche Mit­glie­derversammlung einberufen, um eine Ersatzwahl vorzunehmen. Fällt die Zahl der Vor­standsmitglieder unter sieben, so muss eine solche Versammlung innert 60 Tagen durchge­führt werden. Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte des Verbands erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können die Durchführung einer Vorstandssitzung verlangen. 

18. Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, der Vizepräsident oder, wenn diese verhin­dert sind, ein anderes Mitglied des Vorstands. Über die Verhandlungen ist ein Proto­koll zu führen.

19. Befugnisse des Vorstands und Delegation der Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Verbands und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er vertritt den Verband nach aussen, insbesondere gegenüber Opel, anderen Verbänden und Behörden. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Mitglieder als Opel- Händler, Agenten und Service-Partner mit Nachdruck zu vertreten. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Spezialaufgaben delegieren. Er ist berechtigt, unter seiner Aufsicht einen Geschäftsführer ganz oder teilweise mit der Geschäftsführung und insbesondere auch mit der Vertretung der Verbandsinteressen sowie mit der Führung eines Sekretariates zu beauftragen. Er bestimmt das Geschäftsdomizil.

20. Beschlussfassung
Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden, sofern in diesen Statuten nicht anderes vorgesehen ist. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleich­heit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Sofern alle Vorstandmitglieder ihr Einverständnis geben und keines eine Sitzung verlangt, können Beschlüsse auch im Zirkulationsverfahren getroffen werden. Sie sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. Stellvertretung im Vorstand ist ausgeschlossen.

 

Revisionsstelle

21. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Bücherexperten oder eine Revisionsge­sellschaft als Revisionsstelle, die die Jahresrechnung überprüft und der Mitgliederver­samm­lung über das Ergebnis der Prüfung Bericht erstattet und Antrag stellt.



Die Statutenänderungen wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2018 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten.



Ort und Datum: Bellmund, 15. Juni 2018  


Der Präsident:                                                Der Vizepräsident:

Hubert Waeber                                               Patrick Germann



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